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SeilbV
Text gilt ab: 01.01.2019
Fassung: 15.06.2011
§ 12
Anerkannte sachverständige Stellen
(1) Anerkannte sachverständige Stelle für Seilbahnen gemäß Art. 12 Abs. 3, Art. 22 Abs. 3 und 4 sowie Art. 26 Abs. 4 BayESG ist jede von der obersten Verkehrsbehörde anerkannte und im Bayerischen Ministerialblatt bekannt gemachte Organisation.
(2) 1Eine Anerkennung nach Abs. 1 darf nur erfolgen, wenn
1.
die Einhaltung der in § 37 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 1 bis 8 ProdSG festgelegten allgemeinen Anforderungen gewährleistet ist,
2.
ein angemessenes und wirksames Qualitätssicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditierung zur Anwendung kommt,
3.
die Betriebshaftpflichtversicherung eine Mindestdeckungssumme von vier Millionen Euro aufweist und
4.
die Vergütung der mit Prüfungen beauftragten Personen weder unmittelbar von der Anzahl der durchgeführten Prüfungen noch von deren Ergebnis abhängt.
2Die oberste Verkehrsbehörde kann Nachweise, die im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens erbracht wurden, bei der Anerkennung nach dieser Vorschrift berücksichtigen.
(3) 1Die Anerkennung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. 2Sie ist auf fünf Jahre zu befristen und kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs und nachträglicher Auflagen erteilt werden.
(4) 1Die oberste Verkehrsbehörde überwacht die Einhaltung der in Abs. 2 Satz 1 genannten Anforderungen. 2Sie kann von der anerkannten sachverständigen Stelle und deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personals die zur Erfüllung der Überwachungsaufgabe der obersten Verkehrsbehörde erforderlichen Auskünfte und Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. 3Ihre Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen und die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung von Prüfbescheinigungen oder die Erstellung von Gutachten zu verlangen. 4Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 3 zu dulden.