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SchOSpL
Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 23.09.1971
§ 6
Erster Prüfungsabschnitt
(1) Der erste Prüfungsabschnitt wird durch die Abschlußprüfung für die fachliche Ausbildung von Fachlehrern für Leibeserziehung abgelegt.
(2) Das Bestehen des ersten Prüfungsabschnitts ist die Voraussetzung für die Zulassung zum fünften Semester.