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SchOSpL
Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 23.09.1971
§ 5
Prüfungsabschnitte, Lehrbefähigung
(1) Die Abschlußprüfung setzt sich aus einem ersten und einem zweiten Prüfungsabschnitt zusammen.
(2) Durch die erfolgreich abgelegte Prüfung wird der Nachweis der Lehrbefähigung für die Tätigkeit eines Sportlehrers im freien Beruf erbracht.