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SchOSpL
Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 23.09.1971
§ 23
Gesamtnote der Abschlußprüfung
(1) Aus der zweifach zählenden Hauptnote für das Schwerpunktfach (§ 13) und der einfach zählenden Hauptnote für das Wahlpflichtfach (§ 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 3) ist nach § 30 SchOFL2) die Hauptnote für die fachliche Abschlußprüfung zu ermitteln.
(2) Die Gesamtnote der Abschlußprüfung wird nach § 30 SchOFL aus der zweifach zählenden Gesamtnote des ersten Prüfungsabschnitts (§ 39 SchOFL) der einfach zählenden Hauptnote für die fachliche Abschlußprüfung (Absatz 1) und der einfach zählenden Hauptnote der pädagogischen Prüfung (§ 20) ermittelt.

2) [Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL