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SchOSpL
Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 23.09.1971
§ 22
Wiederholen des zweiten Prüfungsabschnitts
(1) 1Wer den zweiten Prüfungsabschnitt nicht bestanden hat, kann ihn, unbeschadet der Regelung in Absatz 2, nur als Ganzes und nur zweimal wiederholen. 2Die Prüfung kann frühestens beim nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
(2) 1Wurde die Prüfung gemäß § 21 Nr. 1 nicht bestanden, so kann die Prüfung in dem entsprechenden Teil frühestens nach drei Monaten einmal wiederholt werden. 2Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, kann die Prüfung nur als Ganzes und nur noch einmal wiederholt werden. 3Diese Bestimmungen gelten auch, wenn die Prüfung gemäß § 21 Nr. 2 nicht bestanden wurde, jedoch muß die Prüfung im Wahlpflichtfach als Ganzes wiederholt werden.
(3) 1Der zweite Prüfungsabschnitt kann zur Verbesserung des Ergebnisses einmal als Ganzes wiederholt werden. 2Der Prüfungsteilnehmer hat die Wahl, welches Prüfungsergebnis gelten soll.