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SchOSpL
Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 23.09.1971
§ 21
Nichtbestehen des zweiten Prüfungsabschnitts
Der zweite Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn
1.
in einem der drei Teile der Schwerpunktfachprüfung die Endnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ oder
2.
im Wahlpflichtfach die Hauptnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ oder
3.
in der pädagogischen Prüfung die Hauptnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“
erteilt wurde.