Inhalt
§ 21
Nichtbestehen des zweiten Prüfungsabschnitts
Der zweite Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn
- 1.
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in einem der drei Teile der Schwerpunktfachprüfung die Endnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ oder
- 2.
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im Wahlpflichtfach die Hauptnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ oder
- 3.
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in der pädagogischen Prüfung die Hauptnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“
erteilt wurde.