Inhalt
§ 20
Hauptnote der pädagogischen Prüfung
Die Hauptnote für die pädagogische Prüfung wird nach § 30 SchOFL aus der einfach zu wertenden Endnote für die mündliche Prüfung (§ 18 Abs. 2) und der zweifach zu wertenden Endnote für die Lehreignung (§ 19 Abs. 2) ermittelt.
[Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL