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SchOSpL
Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 23.09.1971
§ 20
Hauptnote der pädagogischen Prüfung
Die Hauptnote für die pädagogische Prüfung wird nach § 30 SchOFL2) aus der einfach zu wertenden Endnote für die mündliche Prüfung (§ 18 Abs. 2) und der zweifach zu wertenden Endnote für die Lehreignung (§ 19 Abs. 2) ermittelt.

2) [Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL