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SchOSpL
Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 23.09.1971
§ 18
Mündliche Prüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung wird in den Fächern
a)
Pädagogik,
b)
Psychologie,
c)
Jugendhilfe
abgehalten. 2Sie soll je Fach 15 Minuten dauern.
(2) Die Endnote für die mündliche Prüfung wird nach § 30 SchOFL2) aus den drei einfach zählenden Prüfungsfächern ermittelt.

2) [Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL