Inhalt
(1) 1Die mündliche Prüfung wird in den Fächern
- a)
Pädagogik,
- b)
Psychologie,
- c)
Jugendhilfe
abgehalten. 2Sie soll je Fach 15 Minuten dauern.
(2) Die Endnote für die mündliche Prüfung wird nach § 30 SchOFL aus den drei einfach zählenden Prüfungsfächern ermittelt.
[Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL