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SchOSpL
Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 23.09.1971
§ 15
Prüfung im Wahlpflichtfach Jugendarbeit
1Die Prüfung im Wahlpflichtfach Jugendarbeit wird von der Ausbildungsstätte nach den Rahmenrichtlinien des Deutschen Sportbundes für die Prüfung für Jugendleiter durchgeführt. 2Die Prüfung ist nach §§ 28 und 29 zu bewerten.