Inhalt

SchOSpL
Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 23.09.1971
§ 14
Regelprüfung im Wahlpflichtfach
(1) 1Die Prüfung im Wahlpflichtfach umfaßt eine praktische und theoretische Prüfung. 2Die Sondervorschriften für die Fächer Jugendarbeit und Tanz (§§ 15 und 16) bleiben unberührt.
(2) Für die praktische Prüfung im Wahlpflichtfach gelten die Bestimmungen der praktischen Abschlußprüfung im Schwerpunktfach nach § 41 SchOFL2).
(3) 1Die theoretische Prüfung erfolgt als mündliche Prüfung in Trainings- beziehungsweise Übungslehre und Wettkampfwesen. 2Sie soll insgesamt 30 Minuten dauern. 3Für die mündliche Prüfung ist eine Note festzusetzen.
(4) Aus der nach § 30 SchOFL zu ermittelnden Endnote für die praktische Prüfung und aus der Endnote für die theoretische Prüfung ist nach § 30 SchOFL die Hauptnote im Wahlpflichtfach zu ermitteln.

2) [Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL