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BaySchFG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 31.05.2000
Art. 37
Zuschüsse bei Blockbeschulung
1Sind Schülerinnen und Schüler einer privaten Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung während des Besuchs der Fachklassen notwendig auswärtig untergebracht, so werden ihnen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung abzüglich eines angemessenen Eigenanteils an den Kosten für Verpflegung ersetzt, sofern die Schülerinnen und Schüler auf den Besuch der privaten Schule angewiesen sind, weil nach Art. 33 Abs. 2 BayEUG öffentliche Schulen nicht errichtet sind. 2Wenn für die Benutzung des Heims ein Pflegesatz genehmigt ist, richten sich die Zuschüsse nach dem Pflegesatz je Schultag abzüglich des angemessenen Eigenanteils für die Verpflegung; im Übrigen richten sich die Zuschüsse nach dem durchschnittlichen Kostenersatz der Heimkosten bei den Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung abzüglich des angemessenen Eigenanteils für Verpflegung. 3Art. 10 Abs. 7 Satz 4 gilt entsprechend.