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BaySchFG
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 31.05.2000
Art. 36
Heime und ähnliche Einrichtungen bei privaten Förderschulen
1Die Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 finden entsprechende Anwendung. 2Für die Neu-, Um- und Erweiterungsbauten privater, auf gemeinnütziger Grundlage wirkender Träger gewährt der Staat Finanzhilfen im Rahmen der jährlich im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel.