Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633) BayRS 2230-7-1-K (Art. 1–61)
Bereich erweitern
Erster Teil Allgemeines (Art. 1–3)
Bereich erweitern
Zweiter Teil Öffentliche Schulen (Art. 4–27)
Bereich reduzieren
Dritter Teil Ersatzschulen (Art. 28–47)
Bereich reduzieren
Abschnitt I Allgemeines (Art. 28–30)
Art. 28 Träger des Personalaufwands und des Schulaufwands
Art. 29 Staatliche Förderung
Art. 30 Digitale Infrastruktur
Bereich erweitern
Abschnitt II Private Grundschulen und Mittelschulen (Art. 31–32)
Bereich erweitern
Abschnitt III Private Förderschulen und Schulen für Kranke (Art. 33–37)
Bereich erweitern
Abschnitt IV Private Realschulen, Gymnasien, berufliche Schulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs (Art. 38–45)
Bereich erweitern
Abschnitt V Lernmittelfreiheit, Schulgeldfreiheit (Art. 46–47)
Bereich erweitern
Vierter Teil Aufwand für Einrichtungen der Schulaufsicht (Art. 48–49)
Bereich erweitern
Fünfter Teil Übergangsvorschriften (Art. 50–57a)
Bereich erweitern
Sechster Teil Schlussvorschriften (Art. 58–61)
Inhalt
BaySchFG
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 31.05.2000
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
Art. 28
Träger des Personalaufwands und des Schulaufwands
Der Schulträger trägt den Personalaufwand und den Schulaufwand.