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Verordnung über die Errichtung staatlicher Schulen (Schulerrichtungsverordnung – SchErrichtV) Vom 14. März 2008 (GVBl. S. 96) BayRS 2230-1-1-5-K (§§ 1–3)
§ 1 Schulbestand
§ 2 Übergeordnete Dienststellen
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Anlage 1 Staatliche Realschulen
Anlage 2 Staatliche Gymnasien und Kollegs
Bereich erweitern
Anlage 3 Staatliche Berufsfachschulen
Bereich erweitern
Anlage 4 Staatliche Wirtschaftsschulen
Anlage 5 Staatliche Fachschulen
Anlage 6 Staatliche Berufliche Oberschulen
Anlage 7 Staatliche Fachakademien
Anlage 8 Staatliche Schulen besonderer Art
Anlage 9 Staatliche Bayerische Landesschule
Anlage 10 Staatliche berufliche Schulzentren
Inhalt
SchErrichtV
Text gilt ab: 01.08.2026
Fassung: 14.03.2008
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§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
(2) Anlage 3 Teil 3 Nr. 1, Anlage 5 Nr. 3.6 und 3.7 sowie Anlage 6 Teil 1 Nr. 4.4 treten mit Ablauf des 31. Juli 2028 außer Kraft.