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SchErrichtV
Text gilt ab: 02.08.2023
Fassung: 14.03.2008
§ 1
Schulbestand
(1) Im Freistaat Bayern bestehen die in den Anlage 1 bis 9 jeweils in Spalte 2 aufgeführten staatlichen Realschulen, staatlichen Gymnasien und Kollegs, staatlichen Schülerheime im Sinn von Art. 107 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, staatlichen Berufsfachschulen, staatlichen Wirtschaftsschulen, staatlichen Fachschulen, staatlichen Fachoberschulen und staatlichen Berufsoberschulen (staatliche Berufliche Oberschulen), staatlichen Fachakademien, staatlichen Schulen besonderer Art und staatlichen Bayerischen Landesschulen.
(2) 1Soweit in den Anlage 1 bis 9 geregelt ist, dass die dort genannten Schulen organisatorisch mit anderen Schulen verbunden sind, bilden die so verbundenen Schulen jeweils eine Dienststelle. 2Die staatlichen Beruflichen Oberschulen in Anlage 6 bilden jeweils eine Dienststelle, soweit sie nicht Teil eines staatlichen Beruflichen Schulzentrums nach Abs. 3 sind. 3Die staatlichen Fachoberschulen und staatlichen Berufsoberschulen werden als Abteilungen der staatlichen Beruflichen Oberschulen geführt.
(3) 1In Bayern bestehen die in Anlage 10 Spalte 2 aufgeführten staatlichen beruflichen Schulzentren, in denen jeweils die in Spalte 3 genannten staatlichen beruflichen Schulen und staatlichen Beruflichen Oberschulen zusammengefasst sind. 2Die beruflichen Schulzentren bilden jeweils eine Dienststelle. 3Die schulrechtliche Selbständigkeit der in Spalte 3 genannten Schulen bleibt unberührt.
(4) Staatliche Schulen gemäß Abs. 1 und staatliche berufliche Schulzentren, die nicht oder nicht mehr in den Anlagen 1 bis 10 aufgeführt sind, sind aufgelöst.