Inhalt

ISBV
Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 18.03.2005
§ 2
Aufgaben
1Das Staatsinstitut macht die Erkenntnisse der Forschung und die Erfahrungen der Praxis für die Schule nutzbar. 2Es unterstützt und berät das Staatsministerium bei der Weiterentwicklung des gegliederten bayerischen Schulwesens. 3Es hat insbesondere die Aufgaben:
1.
die pädagogische, didaktische und methodische Arbeit der Schulen zu fördern,
2.
die Lehrpläne aller Schularten zu entwickeln,
3.
an der Erstellung von zentralen Prüfungsaufgaben und Tests mitzuarbeiten,
4.
die Innere Schulentwicklung zu unterstützen,
5.
Schulversuche anzuregen, zu begleiten und auszuwerten,
6.
Erkenntnisse und Inhalte der Medienpädagogik und Mediendidaktik sowie der Informations- und Kommunikationstechnik für die Schulen nutzbar zu machen,
7.
bei der Lehrerfortbildung mitzuwirken und mit den Einrichtungen der Lehrerfortbildung zusammenzuarbeiten.