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SWG
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 28.04.1997
Art. 7
Übermittlung der erhobenen Daten an öffentliche Stellen
(1) 1Die Angehörigen der Sicherheitswacht teilen die im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung gewonnenen personenbezogenen Daten unverzüglich ihrer Polizeidienststelle (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 und Art. 14 Satz 2) mit. 2Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitswacht erforderlich ist, können die Angehörigen der Sicherheitswacht auch anderen Angehörigen der Sicherheitswacht personenbezogene Daten übermitteln, hierüber haben sie ihre Polizeiinspektion unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) 1Soweit die Gemeinden für die Gefahrenabwehr zuständig sind, können die Angehörigen der Sicherheitswacht von sich aus den Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erhobene personenbezogene Daten übermitteln. 2Die Übermittlung ist nur zulässig, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich erscheint. 3Die Angehörigen der Sicherheitswacht haben ihre Polizeiinspektion hierüber unverzüglich zu informieren.