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SWG
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 28.04.1997
Art. 5
Identitätsfeststellung
1Die Angehörigen der Sicherheitswacht sind befugt, zur Abwehr einer Gefahr die Identität der für die Gefahr verantwortlichen Person festzustellen. 2Sie können die dazu erforderlichen Maßnahmen treffen. 3Sie können insbesondere die Person anhalten, sie nach ihren Personalien befragen, verlangen, dass sie mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt und Kleidungsstücke sowie Gegenstände, die eine Feststellung der Identität verhindern oder erschweren, abnimmt. 4Die Person kann bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten werden, wenn ihre Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.