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SWG
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 28.04.1997
Art. 4
Befragung
1Die Angehörigen der Sicherheitswacht sind befugt, eine Person nach deren Wahrnehmung zu tatsächlichen Ereignissen oder Personen zu befragen, wenn anzunehmen ist, daß sie sachdienliche Angaben machen kann, die zur Erfüllung der zugewiesenen hoheitlichen Aufgaben erforderlich sind. 2Zu Auskünften gegenüber den Angehörigen der Sicherheitswacht, die über die Angabe der Personalien – Name, Vorname, Datum und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit – hinausgehen, ist die Person nur verpflichtet, soweit für sie gesetzliche Handlungspflichten bestehen. 3Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.