Inhalt
    
    
        
        (1) 1Diese Verordnung gilt für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen in Sonderbauten (Art. 2 Abs. 4 BayBO) und in Mittel- und Großgaragen (§ 1 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 2 und 3 GaStellV), wenn diese Anlagen und Einrichtungen
        
          - 1.
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            auf Grund einer Verordnung gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 BayBO erforderlich oder 
- 2.
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            im Einzelfall nach Art. 54 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO durch die Bauaufsichtsbehörden oder von einem Prüfsachverständigen für Brandschutz nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) gefordert oder 
- 3.
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            Gegenstand eines nach Art. 62b Abs. 2 Satz 1 BayBO bauaufsichtlich geprüften oder durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz nach § 2 Abs. 2 PrüfVBau bescheinigten Brandschutznachweises sind. 
 2Im Übrigen bleibt Art. 54 Abs. 3 BayBO unberührt.
        (2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 sollen die Bauaufsichtsbehörden bei Industriebauten auf die Prüfungen nach § 2 verzichten, wenn die Wirksamkeit und Betriebssicherheit sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen auf andere Weise sichergestellt ist.