Inhalt
Verordnung über Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen
(Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung – SPrüfV)
Vom 3. August 2001
(GVBl. S. 593)
BayRS 2132-1-9-B
Vollzitat nach RedR: Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung (SPrüfV) vom 3. August 2001 (GVBl. S. 593, BayRS 2132-1-9-B), die zuletzt durch § 5 der Verordnung vom 7. August 2018 (GVBl. S. 694) geändert worden ist
(1) 1Diese Verordnung gilt für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen in Sonderbauten (Art. 2 Abs. 4 BayBO) und in Mittel- und Großgaragen (§ 1 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 2 und 3 GaStellV), wenn diese Anlagen und Einrichtungen
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auf Grund einer Verordnung gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 BayBO erforderlich oder
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im Einzelfall nach Art. 54 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO durch die Bauaufsichtsbehörden oder von einem Prüfsachverständigen für Brandschutz nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) gefordert oder
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Gegenstand eines nach Art. 62b Abs. 2 Satz 1 BayBO bauaufsichtlich geprüften oder durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz nach § 2 Abs. 2 PrüfVBau bescheinigten Brandschutznachweises sind.
2Im Übrigen bleibt Art. 54 Abs. 3 BayBO unberührt.
(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 sollen die Bauaufsichtsbehörden bei Industriebauten auf die Prüfungen nach § 2 verzichten, wenn die Wirksamkeit und Betriebssicherheit sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen auf andere Weise sichergestellt ist.
(1) Durch Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Satz 2 Nr. 3 PrüfVBau müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft und bescheinigt werden:
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Lüftungsanlagen,
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CO-Warnanlagen,
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Rauchabzugsanlagen, maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen sowie Lüftungsanlagen zur Entrauchung,
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selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen,
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nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,
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Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
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Sicherheitsstromversorgungen.
(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der baulichen Anlage oder der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen sowie jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen) durchführen zu lassen.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 können die wiederkehrenden Prüfungen im Sinn von Absatz 2 von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 Nummern 5 bis 7 auch von sachkundigen Personen durchgeführt werden, die hierüber eine Bestätigung auszustellen haben. 2Sachkundige Personen sind
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Ingenieure der entsprechenden Fachrichtungen mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung,
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Personen mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung oder mit gleichwertiger Ausbildung und mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in der Fachrichtung, in der sie tätig werden.
(4) 1Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit sonstiger sicherheitstechnisch wichtiger Anlagen und Einrichtungen, an die bauordnungsrechtliche Anforderungen gestellt werden, insbesondere Feuerschutzabschlüsse, automatische Schiebetüren in Rettungswegen, Türen mit elektrischen Verriegelungen in Rettungswegen, Schutzvorhänge, Blitzschutzanlagen, Brandschutzklappen in Lüftungsanlagen und tragbare Feuerlöscher, sind vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend durch Sachkundige im Sinn des Absatzes 3 Satz 2 zu prüfen und zu bestätigen. 2Dabei sind die Verwendbarkeitsnachweise zu berücksichtigen; weitergehende Anforderungen in diesen Verwendbarkeitsnachweisen bleiben unberührt.
(5) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 4 zu veranlassen, dafür die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.
(6) Bei der Prüfung festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
(7) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Bescheinigungen nach Absatz 1 und die Bestätigungen nach den Absätzen 3 und 4 mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Ordnungswidrig im Sinn des Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen den § 2 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen,
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entgegen § 2 Abs. 6 bei der Prüfung festgestellte Mängel nicht unverzüglich beseitigt oder beseitigen lässt.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
München, den 3. August 2001
Bayerisches Staatsministerium des Innern
In Vertretung
Hermann Regensburger, Staatssekretär