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Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG) Vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118) BayRS 301-1-J (Art. 1–74)
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen (Art. 1–13)
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Teil 2 Besondere Fälle des Richterdienstes (Art. 14–16)
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Teil 3 Vertretungen der Richter und Staatsanwälte (Art. 17–50)
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Kapitel 1 Allgemeines (Art. 17)
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Kapitel 2 Allgemeine und soziale Angelegenheiten (Art. 18–37)
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Kapitel 3 Personalangelegenheiten (Art. 38–50)
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Abschnitt 1 Präsidialrat (Art. 38–48)
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Unterabschnitt 1 Errichtung und Zusammensetzung (Art. 38–39)
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Unterabschnitt 2 Amtszeit und Wahl (Art. 40–43)
Art. 40 Amtszeit und Wahlgrundsätze
Art. 41 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Art. 42 Anfechtung der Wahl und Ausscheiden von Mitgliedern
Art. 43 Eintritt der Stellvertreter sowie Neuwahlen
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Unterabschnitt 3 Innere Ordnung, Beteiligung und Rechtsweg (Art. 44–48)
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Abschnitt 2 Landesstaatsanwaltsrat (Art. 49–50)
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Teil 4 IT-Rat (Art. 51)
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Teil 5 Dienstgerichte (Art. 52–70)
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Teil 6 Übergangs- und Schlussvorschriften (Art. 71–74)
[Schlussformel]
Inhalt
BayRiStAG
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 22.03.2018
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Unterabschnitt 2 Amtszeit und Wahl
Art. 40 Amtszeit und Wahlgrundsätze
Art. 41 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Art. 42 Anfechtung der Wahl und Ausscheiden von Mitgliedern
Art. 43 Eintritt der Stellvertreter sowie Neuwahlen