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BayRiStAG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.03.2018
Art. 41
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) 1Wahlberechtigt sind alle Richter und Richterinnen, die am Wahltag einem Gericht des Gerichtszweigs angehören, für den der Präsidialrat errichtet ist. 2Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) 1Wählbar sind alle Richter und Richterinnen auf Lebenszeit, die am Wahltag bei einem Gericht des Gerichtszweigs, für den der Präsidialrat errichtet ist, seit sechs Monaten beschäftigt und seit mindestens sechs Jahren ohne Unterbrechung im richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienst tätig sind; Elternzeiten und Beurlaubungen nach Art. 9 Abs. 1 gelten nicht als Unterbrechung des richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienstes. 2Eine nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt als Beamter oder Beamtin in einem Amt der vierten Qualifikationsebene ausgeübte Tätigkeit steht dem richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienst gleich.
(3) 1Abgeordnete Richter und Richterinnen bleiben wahlberechtigt. 2Sind sie an eine andere Stelle als ein Gericht ihres Gerichtszweigs abgeordnet, sind sie nicht wählbar. 3Sind sie an ein Gericht eines anderen Gerichtszweigs abgeordnet, können sie dem Präsidialrat dieses Gerichtszweigs nicht angehören. 4Richter und Richterinnen, die mehrere Richterämter bei verschiedenen Gerichtszweigen innehaben, sind wahlberechtigt und wählbar für den Präsidialrat des Gerichtszweigs, bei dem sie ihre Planstelle haben.