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BayRiStAG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.03.2018
Art. 71
Ausführung des Richterwahlgesetzes
Mitglied kraft Amtes im Richterwahlausschuss im Sinne des § 3 Abs. 3 des Richterwahlgesetzes ist der oder die für den Geschäftsbereich der Justiz zuständige Staatsminister oder Staatsministerin.