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BayRiStAG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.03.2018
Art. 56
Staatsanwaltliche Mitglieder
(1) 1Die staatsanwaltlichen Mitglieder werden vom Staatsministerium auf mehrheitlichen Vorschlag der Generalstaatsanwälte auf die Dauer von fünf Jahren in das Amt eines ehrenamtlichen Richters oder einer ehrenamtlichen Richterin berufen. 2Die Spitzenorganisationen der zuständigen Berufsverbände der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen können Vorschläge für die Berufung unterbreiten.
(2) Art. 55 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.