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BayRiStAG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.03.2018
Art. 55
Richterliche Mitglieder
(1) 1Die richterlichen Mitglieder der Dienstgerichte werden nach § 77 Abs. 3 Satz 1 DRiG in der erforderlichen Anzahl für fünf Jahre bestellt. 2Sie können nach Ablauf der Amtszeit wieder bestellt werden. 3Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin zu bestellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. 4Soweit das Präsidium an Vorschlagslisten anderer Präsidien gebunden ist, bestellt es die erforderliche Anzahl von Mitgliedern anhand der Reihenfolge in den Vorschlagslisten. 5Für die ständigen und nichtständigen Mitglieder sind getrennte Vorschlagslisten für jeden Spruchkörper vorzulegen.
(2) Das Präsidium ist hinsichtlich der Mitglieder
1.
der Verwaltungsgerichtsbarkeit an die Vorschlagslisten des Präsidiums des Verwaltungsgerichtshofs,
2.
der Sozialgerichtsbarkeit an die Vorschlagslisten des Präsidiums des Landessozialgerichts,
3.
der Finanzgerichtsbarkeit bei der Bestellung von Mitgliedern mit Planstelle im Bezirk des Oberlandesgerichts München an die Vorschlagslisten des Präsidiums des Finanzgerichts München und bei der Bestellung von Mitgliedern mit Planstelle in den Bezirken der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg an die Vorschlagslisten des Präsidiums des Finanzgerichts Nürnberg,
4.
der Arbeitsgerichtsbarkeit bei der Bestellung von Mitgliedern mit Planstelle im Bezirk des Landesarbeitsgerichts München an die Vorschlagslisten des Präsidiums des Landesarbeitsgerichts München und bei der Bestellung von Mitgliedern mit Planstelle im Bezirk des Landesarbeitsgerichts Nürnberg an die Vorschlagslisten des Präsidiums des Landesarbeitsgerichts Nürnberg
gebunden.
(3) Die Präsidien beschließen über die Bestellung der Mitglieder und die Vorschlagslisten gemäß § 21e des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).
(4) Das Amt des Mitglieds erlischt, wenn
1.
eine Voraussetzung für die Berufung in das Amt wegfällt,
2.
das Mitglied zu einer Freiheitsstrafe oder im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu Geldbuße oder einer schwereren Maßnahme rechtskräftig verurteilt wird,
3.
das Mitglied nach § 32 Abs. 2 DRiG seines Amts enthoben wird.
(5) Ein Mitglied, gegen das eine Disziplinarklage erhoben oder ein Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Straftat eingeleitet ist oder dem die Führung seiner Dienstgeschäfte vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens oder der Dauer der vorläufigen Untersagung sein Amt nicht ausüben.
(6) Die Rechte und die Pflichten als Mitglied ruhen, solange der Richter oder die Richterin an eine andere Stelle als ein Gericht abgeordnet ist.