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BayRiStAG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.03.2018
Art. 38
Errichtung
Ein Präsidialrat wird errichtet für die Gerichte der
1.
ordentlichen Gerichtsbarkeit bei dem Gericht, dessen Präsident oder Präsidentin dem Präsidialrat vorsitzt,
2.
Verwaltungsgerichtsbarkeit beim Verwaltungsgerichtshof,
3.
Sozialgerichtsbarkeit beim Landessozialgericht,
4.
Arbeitsgerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit bei der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde.