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BayRettSanV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.04.2015
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 2)
Klinikpraktikum
1.
Grundlagen und Ausbildungsziel
Die oder der Auszubildende soll das in der theoretischen Ausbildung erworbene Wissen in der Praxis anwenden.
Unter Anleitung und Aufsicht von Ärztinnen und Ärzten sowie einschlägig pflegerisch qualifiziertem Personal müssen die für das Tätigkeitsfeld der Rettungssanitäterin und des Rettungssanitäters relevanten Verfahren und Maßnahmen zur Beurteilung, Überprüfung, Überwachung, Betreuung und Versorgung von Patienten geübt, umgesetzt und vertieft werden.
Im Einvernehmen zwischen der Ausbildungsstätte und der Ausbildungseinrichtung müssen an der Ausbildungseinrichtung praxisanleitende Personen benannt sein, die mit den Lernzielen nach der Anlage 1 vertraut sind und eine ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums sicherstellen.
Die mindestens 160 Praktikumsstunden sollen wie folgt verteilt werden:
a)
mindestens 40 Praktikumsstunden
allgemeine Pflegestation,
b)
mindestens 40 Praktikumsstunden
Notaufnahme,
c)
mindestens 40 Praktikumsstunden
Operationsbereich – Anästhesie oder Intensiv- oder Wachstation
d)
mindestens 40 Praktikumsstunden
geriatrische Abteilung.
Das Klinikpraktikum soll möglichst zusammenhängend durchgeführt und in höchstens vier Blöcken mit mindestens je 40 Praktikumsstunden absolviert werden.
Zumindest jeder 40-stündige Block soll in der gleichen Ausbildungseinrichtung absolviert werden, um eine kontinuierliche Betreuung und Anleitung der Auszubildenden zu gewährleisten.
Der für eine allgemeine Pflegestation vorgesehene 40-stündige Ausbildungsabschnitt kann auch in einem mit der Ausbildungseinrichtung kooperierenden Pflege-, Alten- oder Reha-Zentrum absolviert werden.
Der für eine geriatrische Abteilung vorgesehene 40-stündige Ausbildungsabschnitt kann auch in einem mit der Ausbildungseinrichtung kooperierenden Senioren-Pflegeheim absolviert werden.
Ohne Unterbrechung durch eine angemessene Ruhephase sollen höchstens zwölf Praktikumsstunden in Folge absolviert und anerkannt werden.
2.
Inhalte
a)
Kennenlernen der klinischen Abläufe
b)
Kommunikation und Betreuung
c)
Patientenbeobachtung
d)
Kontrolle der Vitalparameter
e)
Statusbeurteilung des Patienten: klinisch und apparativ
f)
Assistenz bei der Venenpunktion
g)
Assistenz bei der Intubation
h)
Assistenz bei der Narkose: Vorbereitung, Durchführung, Überwachung
i)
Wundversorgung und Verbände
j)
Maskenbeatmung mit Airwaymanagement
k)
Vorbereiten von Medikamenten und Infusionen
Nach Möglichkeit sollen auch eine Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe sowie eine Kinderabteilung – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einem anderen Krankenhaus – in das Klinikpraktikum einbezogen werden. Die Anwesenheit bei mindestens zwei Entbindungen – auf Abruf – ist wünschenswert.