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BayRettSanV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.04.2015
§ 4
Zugangsvoraussetzungen
(1) Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung sind
1.
die gesundheitliche Eignung zur Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter,
2.
mindestens der Abschluss der Mittelschule oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung und
3.
die Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Ausbildung.
(2) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen Ausbildung ist Voraussetzung für das Klinikpraktikum und das Rettungswachenpraktikum, die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Klinikpraktikum und am Rettungswachenpraktikum ist Voraussetzung für die Teilnahme am Abschlusslehrgang.