Inhalt

BayRettSanV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.04.2015
§ 2
Dauer und Struktur der Ausbildung
(1) Die Ausbildung umfasst mindestens 520 Stunden, schließt mit einer Abschlussprüfung ab und gliedert sich in folgende Abschnitte:
1.
Theoretische Ausbildung nach Anlage 1 von mindestens 160 Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten,
2.
Klinikpraktikum nach Anlage 2 von mindestens 160 Praktikumsstunden mit je 60 Minuten,
3.
Rettungswachenpraktikum nach Anlage 3 von mindestens 160 Praktikumsstunden mit je 60 Minuten und
4.
Abschlusslehrgang von mindestens 40 Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten; der Abschlusslehrgang muss in Form eines zusammenhängenden Blockunterrichts durchgeführt werden.
(2) 1Die Ausbildung ist möglichst zusammenhängend abzuleisten, spätestens jedoch innerhalb von drei Jahren ab Beginn der Ausbildung mit der Abschlussprüfung zu beenden. 2In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag die Frist von der Ausbildungsstätte auf höchstens dreieinhalb Jahre verlängert werden. 3Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden oder ohne eigenes Verschulden nicht vor Ablauf der Ausbildungszeit abgelegt hat, kann auf Antrag bei der Ausbildungsstätte an der nächstmöglichen Wiederholungsprüfung bzw. Abschlussprüfung teilnehmen.
(3) 1Auf die Dauer der theoretischen Ausbildung und des Abschlusslehrgangs können Unterbrechungen wegen Krankheit oder aus anderen von der oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen im Umfang von höchstens zehn Prozent der Unterrichtseinheiten des jeweiligen Ausbildungsabschnitts angerechnet werden. 2Die Ausbildungsstätte kann auf Antrag auch über Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.