Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 04.01.1935
§ 8
Die Gebühren- und Steuerfreiheit nach § 29 des Reichssiedlungsgesetzes2) gilt auch für die Fälle, in denen ein Grundstück im Weg der Zwangsversteigerung für Siedlungszwecke erworben wird.

2) [Amtl. Anm.:] BayRS 2331-1-F, BGBl. FN 2331-1