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BayRadG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 24.07.2023
Art. 13a
Änderung weiterer Rechtsvorschriften
(1) Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Art. 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
2Die besondere Gefährdung des Geh- und Radverkehrs im Straßenverkehr ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen, soweit nicht andere überwiegende Belange entgegenstehen.“
b)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
2.
In Art. 18b Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Autowracks“ das Wort „ ,Zweiradwracks“ eingefügt.
(2) In Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 250) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Verkehrsinfrastruktur“ die Wörter „ ,der Anrechnung von Fahrradstellplätzen auf die Zahl notwendiger Stellplätze“ eingefügt.