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BayRadG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 24.07.2023
Art. 13
Finanzierung
1Der Freistaat Bayern unterstützt die kommunalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung dieses Gesetzes. 2Er stellt nach Maßgabe des Staatshaushalts finanzielle Mittel zur Verfügung. 3Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch oder auf Grund dieses Gesetzes nicht begründet.