Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2007
Fassung: 15.12.1924
§ 357
(1) Beschlüsse des Vorstands oder der Vertreterversammlung, die gegen die Dienstordnung verstoßen, hat der Vorsitzende des Vorstands durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu beanstanden; die Beschwerde bewirkt Aufschub.
(2) 1Macht der Vorstand oder sein Vorsitzender, obgleich ein wichtiger Grund dafür vorliegt, gegen einen Angestellten von seinem Kündigungs- oder Entlassungsrecht keinen Gebrauch, so kann ihn das Versicherungsamt dazu anhalten. 2 (entfallen)
(3) Läuft eine Bestimmung des Anstellungsvertrags der Dienstordnung zuwider, so ist sie nichtig.