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Text gilt ab: 01.01.2007
Fassung: 15.12.1924
§ 356
1Reicht eine Kasse trotz Aufforderung in der gesetzten Frist keine Dienstordnung ein, so stellt das Oberversicherungsamt die Dienstordnung rechtsverbindlich fest. 2Das gleiche gilt für angeordnete Änderungen und Ergänzungen.