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RSO
Text gilt ab: 13.08.2022
Fassung: 18.07.2007
§ 48
Prüfungsgegenstände
(1) In den Fächern
1.
Geschichte,
2.
Chemie (Wahlpflichtfächergruppe I) oder Physik bzw. Chemie (jeweils Wahlpflichtfächergruppen II und III),
3.
Religionslehre oder Ethik/Islamischer Unterricht oder Biologie oder Politik und Gesellschaft
finden verpflichtende mündliche Prüfungen über die Lernziele und -inhalte der Jahrgangsstufe 10 statt.
(2) Auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers findet in höchstens zwei von den Fächern, in denen eine mündliche Prüfung nach Abs. 1 abgelegt wurde, eine schriftliche Prüfung im Umfang einer Schulaufgabe statt.
(3) Die verpflichtenden schriftlichen bzw. schriftlichen und praktischen Prüfungen erstrecken sich auf die vier Prüfungsfächer nach § 35 Abs. 1.
(4) Eine verpflichtende mündliche Prüfung findet ferner in einem nach Abs. 3 bereits schriftlich geprüften Fach außer in den Fremdsprachen statt, dessen Wahl den Bewerberinnen und Bewerbern zusteht.
(5) 1Die Bewerberinnen und Bewerber können in allen vier Prüfungsfächern nach Abs. 3, in denen nicht bereits eine mündliche Prüfung nach Abs. 4 abgelegt wurde, in die mündliche Prüfung verwiesen werden oder sich freiwillig einer mündlichen Prüfung unterziehen. 2Der Antrag zur freiwilligen mündlichen Prüfung ist spätestens am Tag nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung einzureichen.
(6) 1Die mündliche Prüfung dauert mindestens 20 Minuten. 2Bei der mündlichen Prüfung soll auch auf Lehrplaninhalte der Jahrgangsstufe 10 eingegangen werden, mit denen sich die Bewerberin oder der Bewerber besonders gründlich beschäftigt hat. 3Mindestens die Hälfte der Prüfungszeit muss den anderen Lernzielen und -inhalten des Lehrplans vorbehalten bleiben.