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RSO
Text gilt ab: 01.08.2025
Fassung: 18.07.2007
§ 46
Allgemeines
1Bewerberinnen und Bewerber, die an der von ihnen besuchten Schule den Realschulabschluss oder einen anderen mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayEUG nicht erwerben können oder die keiner Schule angehören, können als andere Bewerberinnen und Bewerber die Abschlussprüfung an einer von der oder dem Ministerialbeauftragten hierfür bestimmten öffentlichen Schule, außer an einer Abendrealschule, ablegen. 2Hierzu zählt nicht, wer in dem Schuljahr, in dem er sich der Abschlussprüfung unterziehen will, Schülerin oder Schüler der Jahrgangsstufe 10 einer Realschule war, zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung jedoch keiner Schule mehr angehört. 3Schülerinnen und Schüler einer anderen Schule als einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschule müssen sich mindestens in Jahrgangsstufe 10 befinden. 4Es gelten die Bestimmungen der §§ 33 bis 45, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.