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RSO
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 18.07.2007
§ 46
Allgemeines
1Bewerberinnen und Bewerber, die an der von ihnen besuchten Schule den Realschulabschluss oder einen anderen mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayEUG nicht erwerben können oder die keiner Schule angehören, können als andere Bewerberinnen und Bewerber die Abschlussprüfung an einer von der oder dem Ministerialbeauftragten hierfür bestimmten öffentlichen Schule, außer an einer Abendrealschule, ablegen. 2Hierzu zählt nicht, wer in dem Schuljahr, in dem er sich der Abschlussprüfung unterziehen will, Schülerin oder Schüler der Jahrgangsstufe 10 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschule war. 3Es gelten die Bestimmungen der §§ 33 bis 45, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.