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RSO
Text gilt ab: 13.08.2022
Fassung: 18.07.2007
§ 4
Erneuter Eintritt in die Realschule
1Schülerinnen und Schüler, die in der untersten Jahrgangsstufe während des Schuljahres an die Mittelschule wechseln, gelten bei erneutem Eintritt in die Realschule nur dann als Wiederholungsschülerinnen und -schüler, wenn der Wechsel nach dem Ende des ersten Schulhalbjahres erfolgt. 2 § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 24 Abs. 3 bleiben unberührt.