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BayRSG
Text gilt ab: 01.12.1983
Fassung: 10.11.1983
Art. 7
Die in der Anlage verzeichneten Vorschriften ohne gebietliche Beschränkung sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes im gesamten Gebiet des Freistaates Bayern anwendbar, soweit nicht in der Anlage im einzelnen etwas anderes bestimmt ist.