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BayRSG
Text gilt ab: 01.12.1983
Fassung: 10.11.1983
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Gesetz über die Sammlung des bayerischen Landesrechts
(Bayerisches Rechtssammlungsgesetz – BayRSG)
Vom 10. November 1983
(GVBl. S. 1013)
BayRS 1141-1-S

Vollzitat nach RedR: Bayerisches Rechtssammlungsgesetz (BayRSG) vom 10. November 1983 (GVBl. S. 1013, BayRS 1141-1-S), das durch § 2 des Gesetzes vom 8. April 2014 (GVBl. S. 117) geändert worden ist
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:
Art. 1
1Die Anlage*)zu diesem Gesetz und die Textveröffentlichung der hierin verzeichneten Vorschriften bilden die Bayerische Rechtssammlung (BayRS). 2Diese gibt den Rechtszustand zum 1. Januar 1983 wieder.

*) [Amtl. Anm.:] Seiten 1* bis 164*
Art. 2
(1) Vorschriften, die
1.
in der Bereinigten Sammlung des bayerischen Landesrechts (Anlage zum Zweiten Rechtsbereinigungsgesetz vom 15. Juli 1957, GVBl S. 233, Anlage zur Rechtsbereinigungsverordnung vom 25. Juni 1957, GVBl S. 259, und Anlage zum Dritten Rechtsbereinigungsgesetz vom 22. Juli 1968, GVBl S. 235) verzeichnet sind,
2.
in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1982 im Gesetz- und Verordnungsblatt durch Veröffentlichung ihres Textes oder mit einem Hinweis im Gesetz- und Verordnungsblatt (§ 1 Abs. 2 der Bekanntmachung über die amtliche Veröffentlichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Staatsregierung und der Staatsministerien vom 13. Juni 1977, GVBl S. 250) an anderer Stelle bekanntgemacht worden sind,
treten mit Ablauf des 31. Dezember 1983 außer Kraft, wenn sie nicht in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführt sind.
(2) Ebenso treten mit Ablauf des 31. Dezember 1983 die in der Anlage von der Weitergeltung ausgenommenen Teile der dort verzeichneten Vorschriften außer Kraft.
Art. 3
(1) Art. 2 ist nicht anzuwenden auf
1.
Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften,
2.
Geschäftsordnungen der Verfassungsorgane,
3.
Satzungen, die erlassen worden sind
a)
von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unter der Aufsicht des Freistaates Bayern stehen,
b)
vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus auf Grund gesetzlicher Ermächtigung für nichtstaatliche Hochschulen.
(2) Das gleiche gilt für Vorschriften, soweit sie als Bundesrecht fortgelten.
(3) Art. 2 ist ferner nicht anzuwenden auf
1.
Vorschriften, die den Gebietsstand des Freistaates Bayern betreffen,
2.
Vorschriften über die Einrichtung von Behörden im einzelnen.
Art. 4
1Durch die Aufnahme von Vorschriften in die Bayerische Rechtssammlung werden Ermächtigungen der Staatsregierung und der Staatsministerien zur Aufhebung oder Änderung dieser Vorschriften nicht berührt. 2Gleiches gilt, soweit aufgenommene Vorschriften durch frühere Gesetze geändert worden sind.
Art. 5
(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 1983 treten ferner außer Kraft
1.
Rechtssätze, die vor dem Erlaß der Verfassungsurkunde vom 26. Mai 1818 gegolten haben, und
2.
Rechtssätze der Gebiete, die nach dem 25. Mai 1818 bayerisches Staatsgebiet geworden sind,
wenn sie nicht in der Anlage aufgeführt oder in einer in der Anlage verzeichneten Rechtsvorschrift aufrechterhalten sind.
(2) Ausgenommen hiervon sind Rechtssätze, die Leistungen des Staates oder der politischen Gemeinden an die Religionsgemeinschaften oder den Simultangebrauch an Kirchen und Friedhöfen regeln.
Art. 6
Die durch die aufgehobenen Rechtssätze erzeugten Rechtswirkungen bleiben unberührt.
Art. 7
Die in der Anlage verzeichneten Vorschriften ohne gebietliche Beschränkung sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes im gesamten Gebiet des Freistaates Bayern anwendbar, soweit nicht in der Anlage im einzelnen etwas anderes bestimmt ist.
Art. 8
(1) 1Die Staatsregierung wird beauftragt, die in die Bayerische Rechtssammlung aufgenommenen Vorschriften und Vorschriftenteile in der am 1. Januar 1983 für gültig erachteten Fassung nach Gliederungsnummern geordnet neu bekanntzumachen. 2Dabei sind die Einleitungs- und Schlußformeln mit Unterschriften wegzulassen, soweit sie nicht auf eine Ermächtigungsvorschrift hinweisen oder für den Geltungsbereich der Vorschrift oder als Hinweis auf die erlassende Stelle von Bedeutung sind. 3Datum und Fundstelle allgemein bekannter Vorschriften können in der Einleitungsformel weggelassen werden; das gleiche gilt für Bezugnahmen und Verweisungen im Text, wenn darunter nicht die Rechtsklarheit leidet. 4Ist für eine Vorschrift eine Kurzbezeichnung oder Abkürzung festgelegt oder gebräuchlich, kann diese in der Einleitungsformel und im Text verwendet werden. 5Schreib- und Ausdrucksweise sowie Gliederungsbezeichnungen sollen den heutigen Regeln angepaßt, überholte Bezeichnungen im Text durch die nunmehr geltenden ersetzt und Unstimmigkeiten beseitigt werden. 6Bei Änderungen der Zuständigkeiten sind im Text die nunmehr sachlich zuständigen Stellen mit ihrer gegenwärtigen Bezeichnung einzusetzen. 7Umfangreichen Vorschriften kann ein Inhaltsverzeichnis, einzelnen Bestimmungen eine Überschrift vorangestellt werden. 8Auf den Abdruck von Änderungs-, Übergangs-, Aufhebungs- und Außerkrafttretensbestimmungen kann verzichtet werden.
(2) Der Wortlaut der Verfassung des Freistaates Bayern ist unverändert wiederzugeben.
(3) Von einer Neubekanntmachung kann abgesehen werden bei Vorschriften, die nach Art. 3 von der Bereinigung ausgenommen sind, sowie bei Vorschriften mit zeitlich, gebietlich oder im übrigen eingeschränktem Anwendungsbereich und bei auslaufenden Rechtsvorschriften.
Art. 9
Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1983 in Kraft.
München, den 10. November 1983
Der Bayerische Ministerpräsident
In Vertretung
Dr. Karl Hillermeier
Stellvertreter des Ministerpräsidenten
und Staatsminister des Innern
Anlage (zum Bayerischen Rechtssammlungsgesetz)
Gliederungsplan