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ROkAbw
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.08.1992
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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser
(Reinhalteordnung kommunales Abwasser – ROkAbw –)
Vom 23. August 1992
(GVBl. S. 402)
BayRS 753-1-13-U

Vollzitat nach RedR: Reinhalteordnung kommunales Abwasser (ROkAbw) vom 23. August 1992 (GVBl. S. 402, BayRS 753-1-13-U), die zuletzt durch § 1 Abs. 325 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund von § 18a Abs. 3 und § 27 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz (BayRS 753-2-I), Art. 41d Abs. 4 und Art. 75 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1
Zweck, Begriffe
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser und dem Schutz oberirdischer Gewässer vor schädlichen Auswirkungen kommunalen Abwassers (ABl EG Nr. L 135 S. 40).
(2) Im Sinn dieser Verordnung ist
1.
kommunales Abwasser:
häusliches Abwasser oder Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser und/oder Niederschlagswasser; häusliches Abwasser ist Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeiten in Haushaltungen; industrielles Abwasser ist Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt;
2.
gemeindliches Gebiet:
Gebiet, in welchem Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder Einleitungsstelle ausreichend konzentriert sind;
3.
1 EW (Einwohnerwert):
organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff/Tag; die in EW ausgedrückte Belastung wird auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittslast im Zulauf der Behandlungsanlage während eines Jahres berechnet; Ausnahmesituationen wie nach Starkniederschlägen bleiben dabei unberücksichtigt;
4.
Kanalisation:
Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird;
5.
Klärschlamm:
behandelter oder unbehandelter Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen.
§ 2
Empfindliche Gebiete
1Empfindliche Gebiete sind
die Einzugsgebiete des Mains und der Elbe,
die in der Anlage zum Bayerischen Wassergesetz (Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung) aufgeführten Seen und ihre Einzugsgebiete sowie der Altmühlsee, der Forggensee und der Sylvensteinspeicher und ihre Einzugsgebiete.
2Eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 1 250 000 liegt als Anlage 1 nachrichtlich bei.
§ 3
Kanalisationen
(1) Gemeindliche Gebiete ab 2 000 EW sind mit Kanalisationen entsprechend den Anforderungen der Anlage 2 auszustatten.
(2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.
§ 4
Kommunale Einleitungen
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage darf nur erteilt werden, wenn die in Anlage 3 zu dieser Verordnung genannten Anforderungen gestellt werden.
(2) 1Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage von gemeindlichen Gebieten mit mehr als 10 000 EW in empfindliche Gebiete darf nur erteilt werden, wenn die in Anlage 4 zu dieser Verordnung genannten zusätzlichen Anforderungen an Phosphor gestellt werden. 2Bei Abwasserbehandlungsanlagen von gemeindlichen Gebieten mit mehr als 20 000 EW gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß für Einleitungen in das Einzugsgebiet des Mains und der Elbe zudem die in Anlage 4 zu dieser Verordnung genannten zusätzlichen Anforderungen an Stickstoff gestellt werden müssen.
(3) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen von gemeindlichen Gebieten mit weniger als 2 000 EW darf nur erteilt werden, wenn durch ein Verfahren und/oder Entsorgungssystem sichergestellt wird, daß die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen der Bestimmungen jeder einschlägigen Richtlinie der Gemeinschaft entsprechen.
(4) 1Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wieder verwendet werden. 2Im Laufe dieser Wiederverwendung sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen.
(5) 1Es ist sicherzustellen, daß Abwasserbeseitigungsanlagen so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, daß sie unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten. 2Bei der Planung der Anlagen sind saisonale Schwankungen der Belastungen zu berücksichtigen. 3Abwasserbehandlungsanlagen müssen so ausgelegt oder umgerüstet werden, daß vor dem Einleiten in Gewässer repräsentative Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers entnommen werden können. 4Die Stelle, an der kommunales Abwasser eingeleitet wird, ist möglichst so zu wählen, daß die Auswirkungen auf das aufnehmende Gewässer auf ein Minimum beschränkt werden.
(6) Entsprechen vorhandene Einleitungen nach den Absätzen 1, 2 oder 3 nicht den dort jeweils genannten Anforderungen, so ist durch Benutzungsbedingungen und Auflagen, durch Beschränkung, Widerruf oder Rücknahme der Erlaubnis oder durch Anordnungen sicherzustellen, daß bis zu den in den Absätzen 1, 2 oder 3 jeweils genannten Terminen die Maßnahmen durchgeführt werden, die zur Einhaltung der Anforderungen erforderlich sind.
(7) 1Einleitungen im Sinn dieser Verordnung sind nach Art. 68 BayWG und nach der Abwassereigenüberwachungsverordnung vom 9. Dezember 1990 (GVBl S. 587, BayRS 753-1-12-I), zu überwachen. 2Die Überwachung der Einleitungen und die Auswertung der Ergebnisse richtet sich nach Anlage 5 dieser Verordnung. 3Die nach Art. 75 BayWG und nach § 6 Nr. 2 zuständigen Behörden oder Stellen überprüfen in Abständen von vier Jahren die erteilten Erlaubnisse oder Genehmigungen.
§ 5
Industrieabwassereinleitungen in Gewässer
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von biologisch abbaubarem Industrieabwasser aus Betrieben der in der Anlage 6 aufgeführten Industriebranchen, das nicht in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen behandelt wird und aus Betrieben mit mehr als 4 000 EW eingeleitet werden soll, darf nur erteilt werden, wenn ab 1. Januar 2001 die in der Allgemeinen Rahmenverwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer vom 8. September 1989 (GMBl S. 518), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 1989 (GMBl S. 798), vom 27. August 1991 (GMBl S. 686) und vom 4. März 1992 (GMBl S. 178) in Verbindung mit den Anhängen 3, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 15 und 21 enthaltenen Anforderungen gestellt werden.
(2) 1Entsprechen vorhandene Einleitungen nicht den nach Absatz 1 zu stellenden Anforderungen, ist sicherzustellen, daß bis zu dem in Absatz 1 genannten Termin die Maßnahmen durchgeführt werden, die zur Einhaltung der Anforderungen erforderlich sind. 2§ 4 Abs. 4 bis 7 und § 9 gelten entsprechend.
§ 6
Industrieabwassereinleitungen in Kanalisationen
Industrieabwasser darf über Kanalisationen in Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Einleitung in die Kanalisation
1.
bei Abwasser mit gefährlichen Stoffen nach der Verordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten wassergefährdender Stoffe in Sammelkanalisationen vom 9. Dezember 1990 (GVBl S. 586, BayRS 753-1-11-I) genehmigt wurde,
2.
im übrigen vom Träger der Kanalisation einer Genehmigung unterzogen wurde,
und die Genehmigungen der Anlage 7 dieser Verordnung entsprechen.
§ 7
Berichte und Programme
1Das Bayerische Landesamt für Wasserwirtschaft veröffentlicht alle zwei Jahre einen Lagebericht über die Beseitigung von kommunalen Abwässern und Klärschlamm. 2Die Berichte sind über das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration der Kommission vorzulegen.
§ 8
Weitergehende Anforderungen
Weitergehende öffentlich-rechtliche Anforderungen an Abwasseranlagen oder Abwassereinleitungen, die insbesondere nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Bayerischen Wassergesetz bestehen oder auf Grund dieser Gesetze gestellt werden, bleiben unberührt.
§ 9
Klärschlamm
1Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung darf nicht in Gewässer eingeleitet werden. 2Er ist unter Einhaltung der Vorschriften der Klärschlammverordnung möglichst wieder zu verwenden oder notfalls nach den Vorschriften des Abfallrechts zu entsorgen.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1992 in Kraft.
München, den 23. August 1992
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr. Edmund Stoiber, Staatsminister
Anlage 1
Karte mit Darstellung der empfindlichen Gebiete
Karte mit Darstellung der empfindlichen Gebiete
Anlage 2
Anforderungen an Kanalisationen
Kanalisationen sollen den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen.
Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisation sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen; dies betrifft insbesondere:
Menge und Zusammensetzung der kommunalen Abwässer,
Verhinderung von Leckagen,
Begrenzung einer Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer durch Regenüberläufe; hierbei sollen mindestens die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) beachtet werden.
Anlage 3
Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen
Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung
Parameter
Konzentration
Prozentuale Mindestverringerung1)
Referenzmeßverfahren
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5 bei 20° C) ohne Nitrifikation2)
25 mg/l O2
70 – 90
Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe. Bestimmung des gelösten Sauerstoffs vor und nach fünftägiger Bebrütung bei 20° C ± 1° C in völliger Dunkelheit. Zugabe eines Nitrifikationshemmstoffs
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)2)
125 mg/l O2
75
Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe. Kalium-Dichromat
Suspendierte Schwebstoffe insgesamt
35 mg/l3)
903)
Filtern einer repräsentativen Probe durch eine Filtermembran von 0,45 μm. Trocknen bei 105° C und Wiegen
Zentrifugieren einer repräsentativen Probe (mindestens 5 Minuten bei einer durchschnittlichen Beschleunigung von 2 800 bis 3 200 g), Trocknen bei 105° C und Wiegen.
Die Analysen von Einleitungen aus Abwasserteichen sind an gefilterten Proben auszuführen; die Gesamtkonzentration an suspendierten Schwebstoffen in ungefilterten Wasserproben darf jedoch nicht mehr als 150 mg/l betragen.

1) [Amtl. Anm.:] Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs.
2) [Amtl. Anm.:] Dieser Parameter kann durch einen anderen ersetzt werden; gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) oder gesamter Bedarf an Sauerstoff (TOD), wenn eine Beziehung zwischen BSB5 oder CSB und dem Substitutionsparameter hergestellt werden kann.
3) [Amtl. Anm.:] Diese Anforderung ist fakultativ.
Anlage 4
Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in empfindlichen Gebieten, in denen es zur Eutrophierung kommt
Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung
Parameter
Konzentration
Prozentuale Mindestverringerung1)
Referenzmeßverfahren
Phosphor insgesamt
2 mg/l P (10 000 – 100 000 EW)
1 mg/l P (mehr als 100 000 EW)
80
Molekulare Absorptions-Spektrophotometrie
Stickstoff insgesamt2)
15 mg/l N (20 000 – 100 000 EW)
10 mg/l N (mehr als 100 000 EW)3)
70 – 80
Molekulare Absorptions-Spektrophotometrie

1) [Amtl. Anm.:] Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs.
2) [Amtl. Anm.:] Stickstoff insgesamt bedeutet: die Summe von Kjeldahl-Stickstoff (organischer N + NH3), Nitrat (NO3)-Stickstoff und Nitrit (NO2)-Stickstoff.
3) [Amtl. Anm.:] Wahlweise darf der tägliche Durchschnitt 20 mg/l N nicht überschreiten. Die Anforderung gilt bei einer Abwassertemperatur von mindestens 12°C beim Betrieb des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. Anstatt der Temperatur kann auch eine begrenzte Betriebszeit vorgegeben werden, die den regionalen klimatischen Verhältnissen Rechnung trägt. Diese Alternative gilt, wenn nachgewiesen werden kann, daß Nummer 1 der Anlage 5 erfüllt ist.
Anlage 5
Referenzmethoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse
1.
Es ist eine Überwachungsmethode anzuwenden, die zumindest dem nachfolgend beschriebenen Anforderungsniveau entspricht.
Es können auch andere als die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verfahren angewandt werden, sofern mit ihnen nachweislich gleichwertige Ergebnisse erzielt werden.
2.
Am Ablauf und erforderlichenfalls am Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage sind an jeweils denselben genau festgelegten Stellen abflußproportionale oder zeitproportionale 24-Stunden-Proben zu entnehmen, um zu überprüfen, ob das eingeleitete Abwasser den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.
Dabei sind international anerkannte Laborpraktiken anzuwenden, mit denen die Veränderung des Zustands der Proben zwischen ihrer Entnahme und der Analyse so gering wie möglich gehalten wird.
3.
Die Mindestzahl jährlicher Probenahmen soll entsprechend der Größe der Abwasserbehandlungsanlage festgesetzt werden, wobei die Proben in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu entnehmen sind:
2 000 – 9 999 EW:
zwölf Proben im ersten Jahr

vier Proben in den darauffolgenden Jahren, wenn nachgewiesen werden kann, daß das Abwasser im ersten Jahr den Vorschriften der Verordnung entspricht. Wenn eine der vier Proben den Grenzwert überschreitet, sind im folgenden Jahr zwölf Proben zu entnehmen.
10 000 – 49 999 EW:
zwölf Proben
50 000 EW oder mehr
24 Proben.
4.
Für das behandelte Abwasser gelten die einschlägigen Werte als eingehalten, wenn für jeden einzelnen untersuchten Parameter die Wasserproben dem betreffenden Wert wie folgt entsprechen:
a)
Für die in Anlage 3 genannten Parameter ist in anliegender Tabelle die höchstzulässige Anzahl von Proben angegeben, bei denen die als Konzentrationswerte und/oder prozentuale Verringerung ausgedrückten Anforderungen nach Anlage 3 nicht erfüllt sein müssen.
b)
für die in Anlage 3 genannten und in Konzentrationswerten ausgedrückten Parameter darf die Abweichung von den Parameterwerten bei normalen Betriebsbedingungen nicht mehr als 100% betragen. Für die Konzentrationswerte für die suspendierten Stoffe insgesamt sind Abweichungen bis zu 150% zulässig.
c)
Für die in Anlage 4 aufgeführten Parameter darf der Jahresmittelwert der Proben für jeden Parameter den maßgeblichen Wert nicht überschreiten.
5.
Extremwerte der Abwasserbelastung bleiben unberücksichtigt, soweit sie auf Ausnahmesituationen wie starke Niederschläge zurückzuführen sind.
Tabelle zu Nummer 4 Buchst. a
Anzahl der Probenahmen innerhalb eines Jahres
Höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen zulässig sind
4–7
1
8–16
2
17–28
3
29–40
4
41–53
5
54–67
6
68–81
7
82–95
8
96–110
9
111–125
10
126–140
11
141–155
12
156–171
13
172–187
14
188–203
15
204–219
16
220–235
17
236–251
18
252–268
19
269–284
20
285–300
21
301–317
22
318–334
23
335–350
24
351–365
25
Anlage 6
Industriebranchen
1.
Milchverarbeitung,
2.
Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten,
3.
Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung,
4.
Kartoffelverarbeitung,
5.
Fleischwarenindustrie,
6.
Brauereien,
7.
Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken,
8.
Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen,
9.
Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim,
10.
Mälzereien,
11.
Fischverarbeitungsindustrie.
Anlage 7
Industrielles Abwasser
Industrielles Abwasser, das in Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen eingeleitet wird, muß so vorbehandelt werden, daß es folgende Anforderungen erfüllt:
Die Gesundheit des Personals, das in Kanalisationen und Behandlungsanlagen tätig ist, darf nicht gefährdet werden.
Kanalisation, Abwasserbehandlungsanlagen und die zugehörige Ausrüstung dürfen nicht beschädigt werden.
Der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage und die Behandlung des Klärschlamms dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Ableitungen aus den Abwasserbehandlungsanlagen dürfen die Umwelt nicht schädigen oder dazu führen, daß die aufnehmenden Gewässer nicht mehr den Bestimmungen anderer Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen.
Es muß sichergestellt sein, daß der Klärschlamm in umweltverträglicher Weise sicher beseitigt werden kann.