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§ 6
Industrieabwassereinleitungen in Kanalisationen
Industrieabwasser darf über Kanalisationen in Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Einleitung in die Kanalisation
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bei Abwasser mit gefährlichen Stoffen nach der Verordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten wassergefährdender Stoffe in Sammelkanalisationen vom 9. Dezember 1990 (GVBl S. 586, BayRS 753-1-11-I) genehmigt wurde,
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im übrigen vom Träger der Kanalisation einer Genehmigung unterzogen wurde,
und die Genehmigungen der Anlage 7 dieser Verordnung entsprechen.