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ROkAbw
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.08.1992
§ 9
Klärschlamm
1Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung darf nicht in Gewässer eingeleitet werden. 2Er ist unter Einhaltung der Vorschriften der Klärschlammverordnung möglichst wieder zu verwenden oder notfalls nach den Vorschriften des Abfallrechts zu entsorgen.