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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.08.1992
§ 6
Industrieabwassereinleitungen in Kanalisationen
Industrieabwasser darf über Kanalisationen in Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Einleitung in die Kanalisation
1.
bei Abwasser mit gefährlichen Stoffen nach der Verordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten wassergefährdender Stoffe in Sammelkanalisationen vom 9. Dezember 1990 (GVBl S. 586, BayRS 753-1-11-I) genehmigt wurde,
2.
im übrigen vom Träger der Kanalisation einer Genehmigung unterzogen wurde,
und die Genehmigungen der Anlage 7 dieser Verordnung entsprechen.