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ROkAbw
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.08.1992
§ 3
Kanalisationen
(1) Gemeindliche Gebiete ab 2 000 EW sind mit Kanalisationen entsprechend den Anforderungen der Anlage 2 auszustatten.
(2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.