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BRK-Gesetz
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 16.07.1986
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Gesetz über die Rechtsstellung des Bayerischen Roten Kreuzes
(BRK-Gesetz)
Vom 16. Juli 1986
(GVBl. S. 134)
BayRS 281-1-I

Vollzitat nach RedR: Gesetz über die Rechtsstellung des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK-Gesetz) vom 16. Juli 1986 (GVBl. S. 134, BayRS 281-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 278 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:
Art. 1
Rechtsstellung
1Das Bayerische Rote Kreuz als Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München. 2Es ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst.
Art. 2
Aufgaben
1Das Bayerische Rote Kreuz erfüllt in Bayern die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes als nationaler Rotkreuzgesellschaft im Sinn der Genfer Rotkreuz-Abkommen vom 12. August 1949. 2Es nimmt Aufgaben im Zivil- und Katastrophenschutz sowie im Gesundheits- und Wohlfahrtswesen wahr.
Art. 3
Rechtsaufsicht
(1) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) führt die Rechtsaufsicht über das Bayerische Rote Kreuz.
(2) 1Das Staatsministerium ist befugt, sich über alle Angelegenheiten des Bayerischen Roten Kreuzes zu unterrichten. 2Es kann insbesondere die Einrichtungen des Bayerischen Roten Kreuzes besichtigen sowie Berichte und Akten anfordern. 3Dem Staatsministerium ist Gelegenheit zu geben, an den Sitzungen der satzungsmäßigen Gremien des Bayerischen Roten Kreuzes teilzunehmen; auf Verlangen ist seinen Vertretern das Wort zu erteilen.
(3) Das Staatsministerium kann rechtswidriges Verhalten des Bayerischen Roten Kreuzes beanstanden und zur Herstellung rechtmäßiger Zustände die Vornahme oder die Unterlassung bestimmter Maßnahmen verlangen.
(4) Die Absätze 2 und 3 finden nur insoweit Anwendung, als dies mit den Grundsätzen vereinbar ist, die in der Präambel der Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung niedergelegt sind.
(5) 1Die Ausübung der rechtsaufsichtlichen Befugnisse kann durch Vereinbarung zwischen dem Staatsministerium und dem Bayerischen Roten Kreuz näher geregelt werden. 2Die Vereinbarung wird im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.
Art. 4
Satzung
(1) Die Aufgaben im einzelnen sowie die Mitgliedschaft, der Aufbau, die Organe und die Verbandswirtschaft werden durch Satzung geregelt.
(2) Die Satzung bedarf der aufsichtlichen Genehmigung und wird im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.
Art. 5
Schlußbestimmungen
(1) 1Dieses Gesetz ist dringlich. 2Es tritt am 1. August 1986 in Kraft.
(2) Die vom Bayerischen Roten Kreuz seit seiner Anerkennung vorgenommenen Rechtshandlungen gelten als solche der Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Satzung des Bayerischen Roten Kreuzes vom 15. Januar 1977 in der derzeit geltenden Fassung gilt bis auf weiteres als Satzung im Sinn von Art. 3.
(4) Die Verordnung Nr. 26 über die Nachforschungen nach Vermißten (BayRS 281-1-I) wird aufgehoben.
München, den 16. Juli 1986
Der Bayerische Ministerpräsident
Franz Josef Strauß