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Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG) Vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133) BayRS 2032-4-1-F (Art. 1–29)
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Abschnitt I Allgemeines (Art. 1)
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Abschnitt II Reisekostenvergütung (Art. 2–22)
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Abschnitt III Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass (Art. 23–24)
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Abschnitt IV Schlussvorschriften (Art. 25–29)
Art. 25 Ermächtigung und Verwaltungsvorschriften
Art. 26 Zuständigkeit
Art. 27 Verweisungen
Art. 28 Inkrafttreten
Art. 29 (aufgehoben)
[Schlussformel]
Inhalt
BayRKG
Text gilt ab: 15.07.2023
Fassung: 24.04.2001
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Art. 27
Verweisungen
Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes.