Inhalt
    
    
            
              Art. 25
               Ermächtigung und Verwaltungsvorschriften 
              
             
            Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, 
            
              - 1.
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                durch Rechtsverordnung die in Art. 6 Abs. 1, 2 und 6, Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 2 und 3, Art. 11 Abs. 1 und 2 und Art. 13 genannten Beträge und Vomhundertsätze veränderten wirtschaftlichen oder steuerlichen Verhältnissen, die Klasseneinteilung in Art. 5 Abs. 1 und die Klassifizierung der Fahrzeuge in Art. 6 Abs. 1 anzupassen, 
- 2.
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                durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisekostenverordnung) zu erlassen, soweit die besonderen Verhältnisse bei diesen Reisen es erfordern, 
- 3.
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                die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.