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QV-J
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 22.02.2012
§ 8
Zuständigkeiten
(1) Zuständig für die modulare Qualifizierung ist das Staatsministerium; dieses erstellt ein Konzept zur näheren Ausgestaltung.
(2) Das Staatsministerium kann mit der Organisation und Durchführung bestimmter Lehrveranstaltungen und Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen der modularen Qualifizierung öffentlich-rechtliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Behörden oder sonstige geeignete öffentlich-rechtliche Einrichtungen beauftragen.
(3) Die Anmeldung zur modularen Qualifizierung erfolgt durch die jeweilige Ernennungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium.