Inhalt

QV-J
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 22.02.2012
§ 7
Rangliste, Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung
(1) 1Das Landesjustizprüfungsamt erstellt auf Grund der Gesamtnote eine Rangliste. 2Bewerberinnen und Bewerber, die die gleiche Gesamtnote erzielt haben, erhalten den gleichen Rang.
(2) Das Staatsministerium setzt die Zahl der Beamtinnen und Beamten fest, die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden, und entscheidet unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Zulassungsverfahrens über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung in der Reihenfolge der Rangliste.
(3) Die Ausbildungsqualifizierung erfolgt durch die Ableistung des vorgesehenen Vorbereitungsdienstes und die Ablegung der vorgeschriebenen Qualifikationsprüfung.